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Keine reduzierte MwSt. in der ​​​Gastronomie für 2024

Eine Fortführung der ursprünglich zur Bewältigung der Corona-Krise beschlossenen Steuererleichterungen für die Gastronomie für 2024 ist zunächst nicht vorgesehen. Der Finanzausschuss der Ampel-Fraktionen lehnte einen Antrag der CDU/CSU den reduzierter Mehrwertsteuersatz von 7% für Speisen “Im-Haus” über das laufende Jahr 2023 hinaus zu verlängern ab. In der Begründung zur Ablehnung des Antrages wurde insbesondere auf die Folgen für den Bundeshaushalt und die angespannte Haushaltssituation verwiesen. 

Entsprechend werden ab 2024 – aller Voraussicht nach – wieder die vor Mitte 2020 geltenden Regelungen zur Mehrwertsteuer in der Gastronomie in Kraft treten: Für im Restaurant oder bewirtschafteten Außenbereich verzehrte Speisen (“Im-Haus”) gilt dann der volle Mehrwertsteuersatz von 19%. Für alle Speisen, die zur Mitnahme bzw. Lieferung und zum Verzehr “Außer-Haus” verkauft werden, gilt der ermäßigte Steuersatz von 7%.


Gerne helfen wir Ihnen bei technischen Fragen zur Hinterlegung der geforderten Mehrwertsteuersätze in Ihrem Kassensystem. 

Für steuerrechtliche Fragestellungen wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Steuerberater.

Bildnachweis: iStock Imagesines 

Verlängert: Reduzierte MwSt. in der Gastronomie

Mitnahme und Auslieferung zwingend auch in Mehrwegbehältern
Früher war es ganz einfach: Der Gast bestellt, das Gericht wird zubereitet, gut verpackt und ausgeliefert. Ab 2023 wird es die Mehrwegpflicht ein klein wenig komplizierter machen. Wegen der neuen Regelung sind Bistros, Lieferdien​ste und Restaurants fortan dazu verpflichtet, die Mitnahme oder die Auslieferung von Speisen und Getränken alternativ zu Einwegverpackungen auch in Mehrwegbehältern zu ermöglichen. Einzig für kleine Betriebe wie Imbissbuden mit maximal fünf Mitarbeitenden und 80 Quadratmetern Verkaufsfläche soll eine Ausnahmeregelung bestehen. Hier sollen Kunden auf Wunsch jedoch auch eigene Behältnisse zur Befüllung mit Speisen und Getränken mitbringen dürfen. Auf diese Möglichkeit sollen alle Gastronomen zukünftig auch deutlich hinweisen.

Konkret heißt es dazu:
„Die Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie auf 7 Prozent wird verlängert, um
die Gastronomiebranche zu entlasten und die Inflation nicht weiter zu befeuern.“

Die steuerlichen Entlastungen wurden zunächst bis zum 31.12.2023 befristet.

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