Mitnahme und Auslieferung zwingend auch in Mehrwegbehältern
Früher war es ganz einfach: Der Gast bestellt, das Gericht wird zubereitet, gut verpackt und ausgeliefert. Ab 2023 wird es die Mehrwegpflicht ein klein wenig komplizierter machen. Wegen der neuen Regelung sind Bistros, Lieferdienste und Restaurants fortan dazu verpflichtet, die Mitnahme oder die Auslieferung von Speisen und Getränken alternativ zu Einwegverpackungen auch in Mehrwegbehältern zu ermöglichen. Einzig für kleine Betriebe wie Imbissbuden mit maximal fünf Mitarbeitenden und 80 Quadratmetern Verkaufsfläche soll eine Ausnahmeregelung bestehen. Hier sollen Kunden auf Wunsch jedoch auch eigene Behältnisse zur Befüllung mit Speisen und Getränken mitbringen dürfen. Auf diese Möglichkeit sollen alle Gastronomen zukünftig auch deutlich hinweisen.
Konkret heißt es dazu:
„Die Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie auf 7 Prozent wird verlängert, um
die Gastronomiebranche zu entlasten und die Inflation nicht weiter zu befeuern.“
Die steuerlichen Entlastungen wurden zunächst bis zum 31.12.2023 befristet.
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Ab dem 01.01.2020 gilt in Deutschland die Kassensicherungsverordnung
Sie schreibt vor, dass jedes elektronische Kassensystem alle Auftragsdaten auf einem verschlüsselten Chip in der Kasse (fiskalischer Speicher) speichert und für Finanzbeamte jederzeit auslesbar bereithält. Jeder steuerpflichtige Unternehmer, der eine Kasse betreibt, ist hiervon betroffen. Im Laufe der Zeit hat sich hierzu eine einheitliche Lösung entwickelt: Die Technische Sicherungseinrichtung (TSE).
Es ist Zeit zu handeln!