Ihr Partner für Handel und Gastronomie

Aktuelle Informationen

KassenSichV: Belege werden kürzer!

Die Kassensicherungsverordnung regelt ganz genau, was auf einem Kassenbeleg gedruckt werden muss. Bislang musste die Signatur der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar sein.

Diese Vorgabe wurde am 30.07.2021 in der KassenSichV geändert:“
§ 6 Satz 2 der KassenSichV wird wie folgt gefasst:
Die Angaben nach Satz 1 müssen
1. für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar oder
2. aus einem QR-Code auslesbar sein.
Der QR-Code nach Satz 2 Nummer 2 hat der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung (DSFinV), die für die jeweils zugehörige Art des Aufzeichnungssystems vorgeschrieben ist, zu entsprechen. Die digitale Schnittstelle wird auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern, in der jeweils geltenden Fassung veröffentlicht.“

(Quelle: Bundesgesetzblatt 2021 Teil I Nr. 50 vom 09.08.2021)

Bildnachweis: iStock the8monkey

QR-Code ersetzt Signatur-Text
Die Pflichtangaben zur TSE-Signatur könnnen nun, alternativ zur bisherigen Text-Darstellung, auch in einem QR-Code dargestellt werden.
Mit dem QR-Code kann auf den Textblock der TSE-Signatur verzichtet werden.

Jeder Beleg ist 3 cm kürzer!
Wir haben es nachgemessen: Bei kleinster Schriftart und komprimiertem Druck ist das Textfeld für die TSE-Signatur mindestens 3 cm hoch. Da der QR-Code in der Regel bereits mitgedruckt wird, verkürzt sich jeder Beleg damit um beachtliche 3 cm!

Kürzere Belege sparen bares Geld
In einer Beispielrechnung schätzt das Bundesministerium der Finanzen, dass jährlich 108.000 km Bonpapier eingespart werden können, dies entspräche einer jährlichen Gesamtersparnis von ca. 2,1 Millionen Euro (Quelle: Deutscher Bundestag, Drucksache 19/29085).

Consent Management Platform von Real Cookie Banner